Hagelschaden – Doppelte Entschädigung wegen fehlendem Nachweis abgelehnt
Kläger wollte für unrepariertes Fahrzeug zweimal Schadenersatz
Wird bei einem Auto ein Erstschaden auf Gutachtenbasis abgerechnet und ersetzt, die Schäden aber nicht repariert, muss laut einer gestern veröffentlichten Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München bei einem weiteren Schadensereignis genau vorgetragen werden, welche Schäden neu eingetreten sind. Im entschiedenen Fall hatte der Eigentümer eines Peugeots an seinem Fahrzeug einen Hagelschaden im Juni 2008 erlitten. Er fuhr zu einem Sachverständigen und ließ dort die Höhe des Schadens feststellen. Seine Versicherung rechnete damals auf der Basis des Sachverständigengutachtens ab und erstattete 2.409 €. Das Fahrzeug selbst wurde nicht repariert. Ein Jahr später schlug der Hagel erneut zu. Wieder fuhr der Autobesitzer zu einem Gutachter, der - in Unkenntnis des ersten Hagelschadens - nunmehr einen Schaden in Höhe von 2.625 € feststellte. Die Versicherung erstattete daraufhin 66 € (2.625 minus 2.409 Euro minus 150 € Selbstbeteiligung). Das war dem Autobesitzer zu wenig, er wollte den Schaden komplett ersetzt bekommen. Er erhob Klage vor dem Amtsgericht.
Versicherter ist für Nachweis verantwortlich
Seine Klage wurde abgewiesen. Für die Schadensberechnung könne ein zweites Mal nicht von einem fiktiven Schaden ausgegangen werden. Vielmehr müsse der Kläger konkret vortragen, welche weitergehenden Schäden durch den zweiten Hagelschaden am Auto entstanden seien. Der Anspruch des Klägers umfasse nämlich nur die Kosten, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes notwendig sind. Ein Ersatzanspruch bestehe daher nur insoweit, als der zweite geltend gemachte Hagelschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem ersten abgrenzbar sei. Soweit eine Abgrenzung nicht möglich sei, gehe dies zu Lasten des Geschädigten, der den Vorschaden nicht habe reparieren lassen. Da das zweite Gutachten von einem Fahrzeug ohne Schaden ausgegangen sei, könne die Berechnung des Sachverständigen nicht einfach zugrunde gelegt werden. Der Kläger selbst habe nicht darlegen können, welche der Dellen am Fahrzeug neu entstanden seien (AG München, Urteil vom 14.04.11; Az.: 271 C 10327/10).
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