Modernisierungsankündigung – Mieter muss nicht über jede Einzelheit informiert werden
Vermieter informiert per Schreiben über Renovierung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt eine Entscheidung bezüglich der inhaltlichen Anforderungen an ein Schreiben zur Modernisierungsankündigung bei Mietwohnungen getroffen. Im Ausgangsfall waren die Kläger zusammen mit weiteren Personen Eigentümer eines Mehrfamilienhauses. Sie beabsichtigen, an der Westseite des Hauses Balkone anzubringen. Sie beanspruchen vom Beklagten, der Mieter einer der betroffenen Wohnungen ist, die Duldung dieser Anbringung. Hierzu kündigten sie dem Beklagten stichwortartig die durchzuführenden Baumaßnahmen, und zwar unter anderem "Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich", das Datum des vorgesehenen Baubeginns, die mit 6 Wochen geplante Bauzeit sowie den Betrag der voraussichtlichen Mieterhöhung schriftlich an. Zugleich teilten sie dem Beklagten mit, dass für die Arbeiten innerhalb der Wohnungen eine Bauzeit von fünf Tagen zuzüglich Malerarbeiten nach einer Trockenzeit von einer Woche veranschlagt werde. Der Mieter wehrte sich gerichtlich gegen die Modernisierung, die Ankündigung genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Mieter muss sich ein Bild der baulichen Maßnahme machen können
Das sah der BGH anders, die dagegen gerichtete Revision des Mieters blieb erfolglos. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck nicht verlange, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt wird. Die Ankündigung muss dem Mieter eine zureichende Kenntnis darüber vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sie sich auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt. Hierfür genüge es, wenn die Ankündigung den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, in die Lage versetzt, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen. Diesen Anforderungen ist das Ankündigungsschreiben im vorliegenden Fall gerecht geworden, so dass der Mieter die Modernisierungsmaßnahmen zu dulden hat (BGH, Urteil vom 28.09.2011; Az.: VIII ZR 242/10).
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