Pünktlich zum Oktoberfest – Streit um bayerisches Bier aus den Niederlanden geht weiter
Bayerischer Brauerbund verklagt Niederländer wegen Verletzung des Markenrechts
Der Streit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei BAVARIA über die Marke "BAVARIA HOLLAND BEER" ist immer noch nicht endgültig entschieden. Der BGH hat am vergangenen Donnerstag das zugunsten des Bayerischen Brauerbundes ergangene Urteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen. Im Ausgangsfall hatte der Bayerische Brauerbund e.V. geklagt. Auf seinen Antrag ist die Bezeichnung "Bayerisches Bier" 1994 von der Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 vom 28.06.2001 ist die Eintragung der geographischen Angabe erfolgt. Die beklagte niederländische Brauerei ist Inhaberin der international registrierten Marke mit den Wortbestandteilen "BAVARIA HOLLAND BEER". Diese Marke genießt in Deutschland mit dem Zeitrang vom 28.04.1995 unter anderem für die Ware "Bier" Schutz. Der Bayerische Brauerbund sieht darin, dass die Beklagte den Schutz dieser internationalen Marke auf Deutschland hat erstrecken lassen, eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe "Bayerisches Bier". Er verlangt von der Beklagten, dass sie auf den Schutz ihrer Marke in Deutschland verzichtet. Die Klage hatte beim Landgericht und beim Oberlandesgericht (OLG) Erfolg.
EuGH hat über Zeitrang des Markenrechtsschutzes entschieden
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Nach einer ersten Verhandlung Ende 2007 hat der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt. Die geographische Angabe "Bayerisches Bier" war nach einem in der einschlägigen EU-Verordnung vorgesehenen vereinfachten Verfahren eingetragen worden, wobei ungeklärt war, mit welchem Zeitrang eine auf diese Weise eingetragene Angabe Schutz genießt. Nachdem der EuGH diese Frage mit Urteil vom 22.12.2010 (Az.: C-120/08) in der Weise beantwortet hat, dass es nicht auf die - im Jahre 1994 erfolgte - Anmeldung durch die Bundesregierung, sondern auf die - hier erst 2001 erfolgte - Veröffentlichung der Eintragung im europäischen Recht ankommt, hat der BGH nunmehr das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 22.09.2011; Az.: I ZR 69/04 – Bayerisches Bier II).
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