LSG lehnt gesetzliche Unfallversicherung bei geringfügiger Hilfeleistung ab
Frau wird beim Viehtrieb durch Motorrad verletzt
Das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt hat jetzt entschieden, dass geringfügige und selbstverständliche Hilfen aus Gefälligkeit nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Eine Frau hatte im Rahmen eines Sonntagsausflugs spontan vier Bekannten beim Viehtrieb geholfen. Diese trieben fünf Kühe mit Kälbern über die Straße auf eine gegenüberliegende Weide. Dabei wurde die Frau von einem Motorrad erfasst und erlitt mehrere Knochenbrüche. Sie beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab, weil die Verletzte keine dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dienende Tätigkeit erbracht habe.
Alltägliche Hilfeleistung bleibt unfallversicherungsfrei
Das LSG gab der Berufsgenossenschaft Recht. Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten arbeitnehmerähnlich sein. Es müsse sich jedoch um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln. Nach ihren eigenen Angaben wollte die Klägerin ihren langjährig Bekannten etwa fünf Minuten beim Viehtrieb helfen. Dies sei im Sinne einer üblichen, geringfügigen und alltäglichen Gefälligkeit ein geradezu selbstverständlicher Hilfsdienst gewesen. Ähnlich sei dies einem Botengang über die Straße zur Übermittlung einer Nachricht an den Nachbarn oder der Einweisung eines Nachbarn in die Garage. All dies seien jedoch unversicherte Hilfeleistungen, die mit einer aus einem Arbeitsverhältnis geschuldeten Tätigkeit nicht vergleichbar seien (28.06.2011; Az.: L 3 U 134/09).
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