Hundebiss bei Streit unter Hunden – Schmerzensgeld wird wegen eigener Tiergefahr gekürzt
Hundebiss verursachte schwere gesundheitliche Folgen
Geraten zwei Hunde in Streit und erleidet die Besitzerin eines der Hunde dadurch eine Verletzung, ist laut Amtsgericht (AG) München die Tiergefahr, die von ihrem eigenen Hund ausging, bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Im Ausgangsfall ging es um zwei Hundebesitzerinnen, die mit ihren Hunden gemeinsam spazieren gingen. Zwischen beiden Hunden, einem Labradormischling und einem Rhodesian Ridgeback kam es zu einer Rauferei. Als die Hunde kurzzeitig voneinander losließen, hielt die Besitzerin des Labradormischlings ihren Hund fest. Der Ridgeback lief auf sie zu und biss sie in die Hand. Die Hundebesitzerin erlitt dadurch eine Blutvergiftung, hatte Fieber und erhebliche Schmerzen. Erst nach ungefähr 3 Monaten war sie wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Zurück blieben allerdings Narben, eine Sensibilitätsstörung auf dem Rücken der Hand und sogenannte Spannungsschmerzen. Die Hundebesitzerin verlangte daher Schmerzensgeld von der Halterin des Ridgeback. Deren Haftpflichtversicherung bezahlte ihr daraufhin 750 €. Die Geschädigte hielt dies nicht für ausreichend und erhob Klage auf weitere 2.250 €.
Streitverursachung muss berücksichtigt werden
Das Gericht gab ihr nur zu einem Teil Recht und sprach ihr noch 1.250 € zu. Grundsätzlich sei wegen der Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 € angemessen. Allerdings sei die Tiergefahr des Hundes der Klägerin haftungsmildernd zu berücksichtigen. Die Aggression sei, dies stehe nach der Beweisaufnahme fest, letztlich von dem Labradormischling ausgegangen. Er habe daher die Verletzungsgefahr seiner Halterin mitbegründet, die sich dann in dem Hundebiss realisiert habe. Auch nach der Unterbrechung der Rauferei seien die Hunde noch so aufgewühlt gewesen, dass der Biss des Hundes der Beklagten noch mittelbares Resultat des Kampfes gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei daher ein Abzug von einem Fünftel zu machen. Ein eigenes Mitverschulden der Klägerin liege indes nicht vor. Sie habe nicht mit bloßer Hand in das Gerangel gegriffen, sondern erst in einer Kampfpause ihren eigenen Hund festhalten wollen. Dies sei zulässig und nachvollziehbar (anders als der Versuch, mit bloßer Hand sich verbeißende Hunde zu trennen) und führe daher nicht zu einer weiteren Kürzung (AG München, Urteil vom 01.04.2011; Az.: 261 C 32374/10).
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