Gewalttätiger Schüler kann von Berufsbildender Schule sofort ausgeschlossen werden
Schüler zettelt Schlägerei an und tritt auf Opfer ein
Eine Berufsbildende Schule (BBS) darf laut Verwaltungsgericht(VG) Koblenz einen Schüler, der eine Schlägerei anzettelt und dabei andere erheblich verletzt, auf Dauer ausschließen. Der Antragsteller, ein Schüler der BBS, hatte im Mai 2011 zusammen mit drei Helfern dem Ex-Freund seiner Freundin wegen einer an diese gesandten SMS vor dessen Schule in Koblenz aufgelauert, ihm unter Verwendung eines Schlagwerkzeuges das Schlüsselbein gebrochen und auch noch auf sein Opfer eingetreten, nachdem es bereits am Boden lag. Die strafrechtlichen Ermittlungen laufen noch. Einem unbeteiligten Bekannten des vermeintlichen Rivalen brach der Antragsteller zudem das Nasenbein; mehrere Zeugen wurden von ihm beleidigt und bedroht. Die BBS beschloss daraufhin den Ausschluss des Antragstellers von der Schule auf Dauer und ordnete den sofortigen Vollzug der Maßnahme an. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und wandte sich mit einem Antrag auf Eilrechtsschutz an das Verwaltungsgericht.
Strafverfahren muss nicht vor Ausschluss beendet sein
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Der Schulausschluss sei zu Recht erfolgt. Die BBS habe aus dem Verhalten des Antragstellers schließen dürfen und müssen, dass dessen Verbleib an der Schule eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Schüler und deren Unterrichtung darstelle. Der Schule stehe insoweit nach dem Schulgesetz ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Sie habe von daher nicht erst das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen abwarten müssen, sondern eine Entscheidung auf der Grundlage der eigenen Sachverhaltsfeststellungen treffen können. Aus den Zeugenaussagen zum Tatverlauf ergebe sich in Bezug auf den Antragsteller das Charakterbild eines offenbar in archaischen Wertvorstellungen verhafteten, aggressiven Schlägers, der gezeigt habe, dass er bereit sei, kleinsten Beeinträchtigungen durch körperliche Gewalt zu begegnen, und der ohne Hemmungen selbst auf Wehrlose weiter eintrete sowie auch Unbeteiligte schlage. Die Schule dürfe ihre Schüler nicht dem Risiko aussetzen, ebenfalls Opfer solcher Übergriffe zu werden. Darüber hinaus gefährde ein weiterer Verbleib des Antragstellers an der Schule auch den Unterrichtserfolg der anderen Schüler, weil deren Aufmerksamkeit durch die Anwesenheit eines unberechenbaren Mitschülers und die Angst vor dessen Verhalten beeinträchtigt werde. Nach dem Schulgesetz habe die Schule zu einem gewaltfreien Zusammenleben zu erziehen; dem entspreche es, ein angst- und gewaltfreies, nicht durch die Anwesenheit eines gewaltbereiten Schülers gestörtes Klima zu gewährleisten. Darüber hinaus sei der dauerhafte Schulausschluss schließlich auch verhältnismäßig, da er zum Schutz der übrigen Schüler erforderlich sei und dieser Schutzzweck die mit der Maßnahme verbundenen Nachteile für den Antragsteller, der bereits über den Sekundarabschluss I verfüge und lediglich den an der BBS angestrebten weiterführenden Schulabschluss nicht erhalte, überwiege (VG Koblenz, Beschluss vom 28.07.2011; Az.: 7 L 616/11.KO).
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