BGH bestätigt Pflicht zu Vollzeittätigkeit bei Alleinerziehenden nach drei Jahren
Entscheidend ist die Betreuungsmöglichkeit
Laut aktueller Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) sind geschiedene Alleinerziehende mit einem Grundschulkind in der Regel zur Ausübung einer Vollzeittätigkeit verpflichtet, wenn für das Schulkind eine Betreuungsmöglichkeit besteht. Im Ausgangsfall hatte die geschiedene Mutter einer Zweitklässlerin halbtags gearbeitet, sie erhielt von ihrem Ex-Mann zusätzlich Ehegattenunterhalt in Höhe von 440 € monatlich. Aufgrund des geänderten Scheidungsrechts wollte der Ex-Mann diesen Unterhalt nicht mehr zahlen und erhob Abänderungsklage. Sowohl das Amtsgericht als auch das OLG lehnten die Klage ab.
Betreuungsunterhalt kann bei kind- oder elternbezogenen Gründen verlängert werden
Der BGH hob die Urteile auf und verwies den Fall an das OLG Düsseldorf zurück. Zutreffend sei das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass mit Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils einsetzt. Mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts im Jahr 2007 habe der Gesetzgeber einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung seien nach dem Willen des Gesetzgebers auch kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen. Die Gründe sind vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die gesetzliche Neuregelung verlange zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit, generell sei auch ein gestufter Übergang möglich. Ein solcher gestufter Übergang setzt aber voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen. Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren.
OLG-Urteil enthält keine ausreichenden Gründe
Im Ausgangsfall trägt das Berufungsurteil diesen gesetzlichen Vorgaben aber nicht hinreichend Rechnung. Die zur Begründung angeführten Umstände können weder als individuelle kindbezogene noch als elternbezogene Gründe eine Fortdauer des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus rechtfertigen. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass die gemeinsame Tochter die dritte Grundschulklasse besucht und nach der Unterrichtszeit im Rahmen der offenen Ganztagsschule betreut werden kann. Mangels weiterer Feststellungen ist nicht ersichtlich, ob es daneben einer persönlichen Betreuung durch die Beklagte bedarf, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen könnte. Soweit das OLG ergänzend darauf abstellt, dass die gemeinsame Tochter von Juli 2003 bis Dezember 2005 in einer Pflegefamilie wohnte und sich erst seit Januar 2006 im Haushalt der Beklagten aufhält, erschöpft sich dieser Vortrag in allgemeinen Ausführungen zur Betreuungsbedürftigkeit. Ob der damit verbundene Wechsel der Betreuungsperson auch für die hier relevante Zeit ab Februar 2008 eine persönliche Betreuung durch die Beklagte erfordert, wurde nicht konkret festgestellt. Auch fehlen jegliche Feststellungen des Gerichts dazu, ob und in welchem Umfang eine persönliche Betreuung in den Nachmittagsstunden erforderlich ist (BGH, Urteil vom 15.06.2011; Az.: XII ZR 94/09).
- Kommentieren
- 2627 Aufrufe