Unternehmer kann bei Verkauf eines Gebrauchtwagens Gewährleistung nicht ausschließen
Verbraucher verlangt Gewährleistung wegen klapperndem Gebrauchtwagen
Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass der Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen gewerblichen Verkäufer (hier GmbH) an einen Verbraucher grundsätzlich auch dann den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unterliegt, wenn es sich hierbei um ein für die GmbH "branchenfremdes" Nebengeschäft handelt. Im Ausgangsfall hatte der Ehemann der Klägerin im Dezember 2006 von der Beklagten, einer im Bereich der Drucktechnik tätigen GmbH, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen gebrauchten Pkw zum Preis von 7.540 € gekauft. Nach Übergabe und Bezahlung des Fahrzeugs erklärte der Ehemann der Klägerin mit Anwaltsschreiben im Januar 2007 die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, die Beklagte habe ein Klappergeräusch im Motorbereich verschwiegen. Die Beklagte erwiderte, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen, wies die Anfechtung zurück und lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags ab. Das Landgericht wies die Klage der Frau ab, das Oberlandesgericht gab ihr weitgehend statt.
Auch branchenfremde Verkäufe gehören zum Handelsgewerbe
Die hiergegen gerichtete Revision der beklagten GmbH hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Der BGH entschied, dass auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört und damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen des BGB über den Verbrauchsgüterkauf fällt. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet ist. Da die Beklagte die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt hat, handelt es sich auch im vorliegenden Fall um ein Unternehmergeschäft im Sinne des BGB, so dass der Beklagten die Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss verwehrt ist.
Fehlende Fristsetzung vereitelt hier Rücktritt
Trotzdem hatte die Klage im Ausgangsfall keinen Erfolg. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels des Fahrzeugs scheiterte nämlich daran, dass der Ehemann der Klägerin der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Eine Fristsetzung war hier nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, entbehrlich. Die tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme des Berufungsgerichts, dass die beklagte GmbH die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hätte (BGH, Urteil vom 13.07.2011; Az.: VIII ZR 215/10).
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