Sächsische Schulen dürfen kein Geld für Kopien aus Schulbüchern verlangen
Eltern müssen für Kopien aus Schulbüchern nicht zahlen
Sächsische Schulen sind laut aktueller Entscheidung des Verwaltungsgericht (VG) Dresden verpflichtet, Schülern Kopien aus Schul- und Arbeitsbüchern sowie Lern- und Übungsheften unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dem Urteil lag die Klage einer Gemeinde gegen die Mutter dreier Schüler, die die ihr am Schuljahresende zugesandten Rechnungen über Kopierkosten nicht bezahlt hatte, zugrunde. Die Gemeinde hatte geltend gemacht, die Lernmittelfreiheit erfasse nur die „notwendigen“ Schulbücher, denn nach dem Sächsischen Schulgesetz werde der Schulträger lediglich verpflichtet, den Schülern alle notwendigen Schulbücher leihweise zu überlassen. Dagegen hatte sich die betroffene Mutter auf die Landesverfassung berufen, die die Unentgeltlichkeit der Lernmittel nicht auf Schulbücher beschränke.
Lernmittelfreiheit reicht über Schulbücher hinaus
Dem folgten auch die Richter. Das VG stellte fest, dass der in der Sächsischen Verfassung verwendete Begriff „Lernmittel“ weit zu verstehen sei. Lernmittel seien dementsprechend nicht nur Schulbücher, sondern auch andere Druckwerke wie etwa Atlanten, Tafelwerke, Lexika, Wörterbücher, Ganzschriften, Arbeits- und Übungshefte oder Werkstoffe, Rechenstäbe, Taschenrechner und Musikinstrumente, da sie für den Unterricht notwendig sein können und zur Nutzung für den einzelnen Schüler bestimmt seien. Folglich seien auch Kopien von Arbeitsmitteln Lernmittel. Zwar bestimme die Verfassung, dass das Nähere durch ein Gesetz - hier das Schulgesetz - geregelt werde. Die Beschränkung auf „notwendige Schulbücher“ in diesem Gesetz müsse aber im Einklang mit der Verfassung so ausgelegt werden, dass jedenfalls auch solche Lernmittel wie notwendige Arbeits- und Übungshefte sowie daraus angefertigte Kopien umfasst würden, solange die Grenze der Verhältnismäßigkeit und der Leistungsfähigkeit des Staates nicht überschritten werde (VG Dresden, Urteil vom 30.06.2011; Az.: 5 K 1790/08).
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