Verschweigen einer schweren Vorerkrankung kostet Leistung der Berufsunfähigkeitsversicherung
Versicherung darf Leistung verweigern
Wer eine schwere Vorerkrankung bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verschweigt und sich im Klaren darüber ist, dass die Versicherung auf die Erkrankung hingewiesen werden muss, erhält laut Brandenburgischem Oberlandesgericht (OLG) keine Versicherungsleistungen.
Im Ausgangsfall hatte die Klägerin 2000 bei der beklagten Versicherung eine Lebensversicherung mit zusätzlicher Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Bei den ihr gestellten Fragen zu ihrem Gesundheitszustand hatte sie verschwiegen, dass sie unter einer medizinisch behandelten Gastritis litt, obwohl in der Zeit unmittelbar vor dem Antrag auf Abschluss der Versicherung bei ihr eine entsprechende Erkrankung festgestellt worden war. Die Klägerin wurde Anfang 2007 aufgrund amtsärztlich festgestellter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand entlassen und bezog seit dem 01.03.2007 von der beklagten Versicherung eine jährliche Rente in Höhe von rund 3.600 € als Versicherungsleistung. Die Beklagte stellte ihre Zahlungen im Jahre 2009 ein, nachdem sie nach Befragung der Hausärztin der Klägerin von den vor Versicherungsvertragsabschluss bestehenden Erkrankungen der Klägerin erfahren hatte. Das Landgericht hat die Klage der Versicherungsnehmerin abgewiesen.
Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung
Auch die Berufung der Frau blieb erfolglos. Laut OLG sei die vorwerfbare Falschbeantwortung der Fragen zum Gesundheitszustand für den Abschluss des Versicherungsvertrages relevant gewesen. Die Versicherung habe nämlich die Möglichkeit, bei der Diagnose "Gastritis" den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages abzulehnen oder Prämienzuschläge zu fordern. Das Versicherungsunternehmen sei hier wegen der verschwiegenen Erkrankung zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Der Vertrag sei damit nichtig, so dass der Klägerin keine vertraglichen Ansprüche zustünden. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 07.06.2011; Az.: 11 U 6/11).
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