Schuldner mittlerweile insolvent: Schadenersatz trotz überlanger Verfahrensdauer abgelehnt
Schuldner nach 15-jährigem Verfahren in der Insolvenz
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied jetzt, dass einem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung kein Schadenersatzanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses zusteht. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Transportunternehmer 1984 eine Baufirma auf Zahlung restlichen Werklohns verklagt. Dieses Verfahren zog sich über Jahre hin. Während des laufenden Berufungsverfahrens geriet die Baufirma Ende 2001 in Insolvenz. Der Transportunternehmer konnte seine Forderung deshalb nur noch zum Teil realisieren. Seinen Ausfallschaden hat der Kläger vom beklagten Land mit der Behauptung ersetzt verlangt, das Verfahren sei von den beteiligten Gerichten pflichtwidrig nicht ausreichend gefördert worden. Sein Begehren blieb dennoch ohne Erfolg. Nach Aufhebung der zunächst ergangenen – für ihn teilweise erfolgreichen - Entscheidung des OLG Hamm vom 08.01.2010 durch den BGH am 04.11.2010 (Az.: III ZR 32/10) hatte sich der OLG-Senat erneut mit diesem Fall zu befassen.
Zahlung war trotz „rechtzeitiger“ Verfahrensdauer ausgeschlossen
Das Gericht stellte nach den verbindlichen Maßstäben des BGH zur Haftung bei überlanger Verfahrensdauer insgesamt 20 Monate amtspflichtwidrige Bearbeitung im Vorprozess fest. Diese Verzögerung habe aber nicht zu dem vom Kläger geltend gemachten Schaden geführt. Nach den Feststellungen des Senats sei auszuschließen, dass der Kläger bei einem - ohne die Verzögerung - im August 2001 ergangenem Berufungsurteil bis zu der im November 2001 beantragten und im Februar 2002 erfolgten Insolvenzeröffnung der Baufirma noch Zahlung hätte erlangen können (OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2011; Az.: I-11 U 27/06).
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