eBay-Auktion zurückziehen: Diebstahl berechtigt zum vorzeitigen Abbruch
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern über das Recht des Anbieters zum vorzeitigen Abbruch einer Auktion bei eBay entschieden. Der Beklagte hatte am 23.08.2009 bei eBay das Angebot einer gebrauchten Digitalkamera nebst Zubehör für sieben Tage eingestellt. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70 € der Höchstbietende. Er fordert vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera. Der Beklagte beruft sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24.08.2009 gestohlen worden. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es "Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen." Ergänzend wird in den Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage ab.
Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Der BGH erklärte, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels bestehe. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter fällt auch der Diebstahl (BGH, Urteil vom 08.06.2011; Az.: VIII ZR 305/10).
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