Rauchverbot: Rindfleisch und Hacksteak sind keine einfach zubereiteten Speisen
Rindfleisch mit Meerrettich und Kartoffeln sowie Hacksteak mit Bratkartoffeln und Gemüse sind keine einfach zubereiteten Speisen und führen in Rheinland - Pfalz zum generellen Rauchverbot. Darüber hinaus verstößt es laut Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz gegen das Nichtraucherschutzgesetz, eine Gaststätte über die Mittagszeit als Nichtraucher-Speisegaststätte und anschließend als Rauchergaststätte zu führen. Im Ausgangsfall ging es zum einen um einen Wirt, der in seiner sogenannten Einraum-Gaststätte die o. g. Speisen anbot. Die Stadt forderte ihn auf, das Rauchverbot einzuhalten, weil eine Ausnahme hiervon nur zulässig sei, wenn dort einfach zubereitete Speisen angeboten würden. Im sich hieran anschließenden Klageverfahren vertrat auch das Verwaltungsgericht die Meinung der Kommune.
Dem schloss sich das OVG an. Die Stadt habe den Wirt zu Recht aufgefordert, in seiner Gaststätte das Rauchverbot einzuhalten. Bei den von ihm angebotenen Gerichten handele es sich nicht um einfach zubereitete Speisen im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes. Hierunter seien nur kleinere Gerichte zu verstehen. Das Speiseangebot des Gaststättenbetreibers gehe mit vollständigen Mahlzeiten weit darüber hinaus. Deshalb müsse das Rauchverbot eingehalten werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2011; Az.: 7 A 10010/11.OVG).
In einem weiteren Verfahren entschieden die Richter, dass es nicht zulässig sei, dieselbe Gaststätte zeitlich "zu splitten" und das Rauchverbot täglich nur stundenweise einzuhalten. Das Nichtraucherschutzgesetz diene dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Da sich Rauch an allen Einrichtungsgegenständen ablagere, könne sich diese Gesundheitsgefahr auch dann verwirklichen, wenn nach dem Konzept der Klägerin mittags in ihrer Gaststätte nicht geraucht werde (OVG, Urteil vom 26.05.2011; Az.: 7 A 10011/11.OVG).
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