Fotografie in der Schule - BGH hebt Freispruch wegen Bestechung auf
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern einen Freispruch zweier Fotografen wegen Bestechung einer Schule aufgehoben und an das Landgericht zur Neuverhandlung zurückgewiesen. Konkret ging es um das Geschäftsmodell, bei dem der Fotograf per Vertrag der Schule, in der er die Schüler ablichten kann, eine an der Anzahl der Schüler oder der verkauften Bilder orientierte Geld- oder Sachzuwendung gewährt. Die Schule übernimmt dann Organisation des Fotoshootings, verteilt die Bilder und sammelt das Geld für gekaufte Fotos wieder ein und gibt sie an den Fotografen weiter. Das Landgericht (LG) hatte 14 Fälle festgestellt, bei denen die Angeklagte solche Fotografien durchführten. Es hat in den Zuwendungen für die Porträtfotografie jeweils keinen unberechtigten Vermögenszuwachs für den Schulleiter oder Dritte und damit keinen Vorteil im Sinne einer Bestechung zu sehen vermocht. Die Richter beriefen sich dabei u. a. auf ein 2005 ergangenes Zivilurteil des BGH (Az.: I ZR 112/03), dass es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn ein Fotograf mit einer Schule einen Vertrag schließe, in dem er eine angemessene Vergütung für die seitens der Schule im Rahmen des Fotografierens zu erbringenden Leistungen verspreche.
Der Strafsenat des BGH hob dagegen den Freispruch auf, weil das LG schon keine hinreichenden Feststellungen zur Motivation getroffen hat, aus der heraus die Angeklagten den Schulen die Geld- oder Sachleistungen anboten. Gemäß § 334 StGB mache sich u. a. bereits derjenige wegen Bestechung strafbar, der einem Amtsträger einen Vorteil anbietet und versucht, diesen hinsichtlich einer Handlung, die in seinem Ermessen steht, bei der Ermessensausübung zu beeinflussen. Die Beauftragung eines Schulfotografen ist eine derartige Ermessenshandlung. Ob die Angeklagten die Schulleiter durch die angebotenen Leistungen dazu bewegen wollten, ihnen den Auftrag für die Fotoaktion zu erteilen, habe das Landgericht nicht erörtert, obwohl einige von ihm festgestellte Indizien darauf hindeuten können. Sollte eine derartige Motivation der Angeklagten vorgelegen haben, komme ihre Strafbarkeit aber unabhängig davon in Betracht, ob die von ihnen angebotenen Leistungen objektiv auch als angemessenes Entgelt für die Mitwirkung des Lehrkörpers an der Fotografie-Aktion angesehen werden könne (BGH, Urteil vom 26. Mai 2011; Az.: 3 StR 492/10).
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