Jugendhilfe: Kindergeld für Geschwister ist kein Einkommen
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat jetzt entschieden, dass bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags das Kindergeld, das für die Geschwister des untergebrachten Kindes gezahlt wird, nicht zum Einkommen der Eltern zu zählen ist. Der Kläger lebt als allein verdienender Elternteil mit seiner zweiten Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern (geboren 1995 und 1998) zusammen, für die er Kindergeld bezieht. Sein 1989 geborener Sohn aus erster Ehe, für den er kein Kindergeld erhält, wurde vom Jugendamt in einer Pflegefamilie untergebracht. Hierfür zog der beklagte Landkreis den Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags heran (ab 01.10.2006 monatlich 275 €). Dabei legte er das Nettoeinkommen des Vaters von 1. 800 € zugrunde und rechnete das Kindergeld für die Geschwister von monatlich 308 € hinzu. Der Vater klagte und bekam vor dem Verwaltungsgericht Recht.
Das BVerwG ist der Auffassung, dass die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag schon deshalb rechtswidrig sei, weil der Kreis das Geschwisterkindergeld nicht zum Einkommen des Klägers rechnen darf. Nach dem Jugendhilferecht zählen Einkünfte aus staatlichen Leistungen nicht zum Einkommen, die einem "ausdrücklich genannten Zweck" dienen. Dies trifft für das Kindergeld zu. Das Kindergeld diene laut Einkommensteuergesetz in erster Linie der Sicherung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung. Es ist danach eine für das jeweilige Kind bestimmte Leistung. Mit diesem Zweck ist es unvereinbar, wenn das für Geschwister gezahlte Kindergeld zur Leistung eines Kostenbeitrags zu Jugendhilfemaßnahmen für ein anderes Kind in Anspruch genommen wird, da dies zu einer indirekten Kostenbeteiligung der Geschwister führen würde (BVerwG, Urteil vom 12.05.2011; Az.: 5 C 10.10).
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