Bei Mieterinsolvenz ist Nebenkostennachforderung eine Insolvenzforderung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt eine Entscheidung zur Nachforderungen von Nebenkosten in der Insolvenz des Mieters von Wohnraum getroffen. Im Ausgangsfall war im April 2008 über das Vermögen einer Mieterin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der vom Insolvenzgericht bestellte Treuhänder (Insolvenzverwalter) erklärte im Mai 2008 gemäß § 109 InsO Absatz 1 Satz 2, dass Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Insolvenzverfahren bedient werden könnten. Mit Schreiben vom 3. November 2008 erteilte der Vermieter der Mieterin die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007, die eine Nachforderung von 182,37 € enthielt. Da die Frau nicht zahlte, wurde sie verklagt. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, das Landgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Das Insolvenzverfahren gegen die Frau wurde im März 2009 aufgehoben.
Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision der Mieterin hatte keinen Erfolg. Die Bundesrichter entschieden, dass der Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum grundsätzlich eine Insolvenzforderung darstellt. Dies gilt auch, wenn die Abrechnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war und der Treuhänder eine Erklärung nach § 109 InsO abgegeben hat. Die Erklärung bewirke nämlich nicht, dass eine Nebenkostennachforderung ihren Charakter als Insolvenzforderung verliert. Die Forderung kann daher während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht, sondern muss – ggf. nach entsprechender Schätzung – zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Da das Insolvenzverfahren hier inzwischen aufgehoben worden ist, kann der Vermieter seine Forderung allerdings wieder gegen die Mieterin persönlich geltend machen (BGH, Urteil vom 13.04.2011; Az.: VIII ZR 295/10).
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