Versandapotheke darf auf Rezeptgebühr nicht verzichten
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat sich jetzt erneut mit der Frage befasst, ob eine deutsche (Versand-)Apotheke gesetzlich Krankenversicherten die Rezeptgebühr bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ersparen darf. Der entsprechende Senat hatte dies 2008 bereits in zwei Eilverfahren verneint. Im Ausgangsfall hatte der spätere Kläger – Inhaber einer Versandapotheke –Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung über deren Krankenkassen "Zuzahlungsgutscheine" zukommen lassen und diese bei einer späteren Bestellung von verschreibungs- und damit zuzahlungspflichtigen Medikamenten eingelöst. Dadurch hat er seinen Kunden die Eigenbeteiligung ersparen wollen. Gegenüber den Krankenkassen hat er so abgerechnet, als wäre die Rezeptgebühr vereinnahmt worden. Die Apothekerkammer hat diese Vorgehensweise untersagt. Das Verwaltungsgericht wies seine dagegen gerichtete Klage ab. Mit der nunmehr erfolgten Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Urteil rechtskräftig geworden.
Das OVG bestätigte, dass ein Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung immer schon dann vorliegt, wenn eine Apotheke dem Versicherten bzw. Kunden gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt, die den dortigen Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, als in einer anderen Apotheke. Dies gilt gerade auch dann, wenn die gegen die Preisbindung verstoßende Vorteilsgewährung zugleich mit einem Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtlichen Zuzahlungsregelungen verbunden ist (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.03.2011; Az.: 13 LA 157/09).
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