Schmerzensgeld für unberechtigtes Mahnschreiben abgelehnt
Ein Mahnschreiben, dass dem anderen unterstellt, sich eine Ware erschlichen zu haben, führt laut einer gerade veröffentlichten Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München nicht zu einem Schmerzensgeldanspruch, wenn der Verkäufer davon ausging, es sei tatsächlich nichts bezahlt worden und das Schreiben darüber hinaus keine Beleidigungen oder Schmähungen enthält. Hier hatte der Kläger bei einem Händler 27 Quadratmeter Fliesen zum Preis von 1.124 € gekauft. Er zahlte 500 € an und überwies den Rest später auf das Konto des Verkäufers. Anschließend holte er die bestellte Ware ab. Er legte zum Beweis, dass er bereits alles bezahlt habe, den Überweisungsbeleg vor, von dem die Mitarbeiterin des Händlers allerdings keine Ablichtung fertigte. Als der Händler in seinen Buchhaltungsunterlagen nachsah, konnte er keinen Zahlungseingang feststellen. In der Annahme, er sei getäuscht worden, versuchte er zunächst den Kunden telefonisch zu erreichen. Als dies nicht gelang, schrieb er ihm einen Brief, in dem er ihn zur Zahlung des Restbetrages aufforderte und ihm vorwarf, sich mit einem gefälschten Überweisungsträger die Fliesen erschlichen zu haben. Gleichzeitig drohte er auch eine Strafanzeige an, sollte nicht bezahlt werden. Der Kunde wandte sich an einen Anwalt, der vom Händler eine Entschuldigung verlangte und forderte für den Vorwurf des Betruges Schmerzensgeld. Dieser entschuldigte sich auch, die Zahlung eines Schmerzensgeldes lehnte er allerdings ab.
Die Klage des Kunden wurde abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Dieses schütze die soziale Anerkennung des Einzelnen, insbesondere auch vor Äußerungen, die sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auswirken können. Die Äußerungen des Händlers wären aber ausschließlich für den Kläger bestimmt gewesen. Schon aus diesem Grunde sei es fraglich, ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliege. Auf jeden Fall sei der Eingriff aber nicht widerrechtlich erfolgt. Zugunsten des Beklagten sei zu sehen, dass dieser, wenn auch irrig, davon ausgegangen sei, der Kläger habe noch nicht bezahlt und somit sein Schreiben als gerechtfertigt ansah. Das Schreiben bringe auch nur zum Ausdruck, dass der Beklagte sich getäuscht fühle. Darüber hinaus gehende Beleidigungen oder Schmähkritik enthalte das Schreiben nicht. Die Androhung der Strafanzeige sei keine Nötigung. Als Reaktion auf das, wenn auch fälschlicherweise angenommene, betrügerische Handeln des Klägers, sei es zulässig und sollte den Kläger nur zu einer Zahlung veranlassen, auf die der Beklagte grundsätzlich Anspruch hatte (AG München, Urteil vom 31.08.10; Az.: 133 C 10070/10).
- Kommentieren
- 3072 Aufrufe