Durchgestrichene Eröffnungspreise sind nur bei Angabe der zeitlichen Dauer zulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur dann zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden. Ein Teppichhändler hatte 2007 in einer Zeitungsbeilage für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen geworben, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne. Ein Wettbewerber sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Die entsprechende Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.
Der BGH bestätigte diese Ansicht. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige seien hier nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben worden. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen (BGH, Urteil vom 17.03.2011; Az: I ZR 81/09).
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