Fluggäste können bei Gepäckverlust auch mitgenommene Sachen ersetzt bekommen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich aktuell mit Schadenersatz für den Verlust von Reisegepäck bei Flugreisen beschäftigen müssen. Im Ausgangsfall war die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten von Frankfurt nach Malaga geflogen. Dabei ging ihre als Reisegepäck aufgegebene Golfreisetasche verloren. Nach dem Vortrag der Klägerin befand sich in der Tasche außer ihrer eigenen auch die Golfausrüstung ihres Lebensgefährten. Sie verlangte daher von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz für den Verlust. Das Unternehmen weigerte sich, da die Frau bezüglich der Golfausrüstung des Lebensgefährten keinen eigenen Gepäckschein besitze.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, soweit der geltend gemachte Betrag den Haftungshöchstbetrag nach Art. 22 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) überstiegen hat. Bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck sei Anspruchsberechtigter nach MÜ derjenige, der das Gepäck aufgegeben und dadurch zum Objekt des Luftbeförderungsvertrags gemacht habe. Dabei müsse eine Verbindung zwischen dem Reisenden und dem Gepäck gegeben sein. Diese Zuordnung werde durch den vom Luftfrachtführer auszuhändigenden Gepäckschein dokumentiert. Zwar müsse auch ein Passagier, der Eigentum im Gepäck eines Mitreisenden verloren habe, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Luftfrachtführer geltend machen können. Er könne aber keinen Ersatz mehr verlangen, wenn der Mitreisende, der das betreffende Gepäckstück aufgegeben habe, für den Verlust bereits die höchstmögliche Entschädigung nach den Vorschriften des MÜ erhalten habe.
Auf die Revision der Klägerin, mit der diese die an sie abgetretenen Ersatzansprüche ihres Lebensgefährten für den Gepäckverlust noch in Höhe von 750 € weiterverfolgt, hat der BGH die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entgegen dessen Auffassung stehe der Ersatzanspruch nach MÜ nämlich nicht nur demjenigen Reisenden zu, der die Aufgabe seines Gepäcks durch einen Gepäckschein dokumentieren kann. Da der Gepäckschein als Legitimationspapier nach § 808 BGB nicht den Anspruch auf Herausgabe des aufgegebenen Reisegepäcks verbrieft, kann auch die Geltendmachung des Ersatzanspruchs bei Verlust nicht an die Vorlage eines Gepäckscheins geknüpft werden. Der Anspruch nach MÜ stehe daher auch einem Reisenden zu, der ihm gehörende Gegenstände in einem Gepäckstück eines anderen Mitreisenden in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat. Dabei ist der Anspruch auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Haftungshöchstgrenze mit der Befriedigung der Ansprüche des Reisenden, der das verloren gegangene Gepäckstück aufgegeben hat, bereits ausgeschöpft ist. Das MÜ bemisst die Haftungshöchstgrenze nach seinem Wortlaut ausdrücklich je Reisenden (BGH, Urteil vom 15.03.2011; Az.: X ZR 99/10).
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