Hotelpreise im Internet sind ohne Hinweis auf zusätzliche Vermittlungsgebühr wettbewerbswidrig
Laut aktueller Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin stellt es eine irreführende Werbung dar, wenn auf einer Internetseite, über die Hotelübernachtungen vermittelt werden, nicht schon im ersten Buchungsschritt klar angegeben wird, dass zu dem dort angegebenen Übernachtungspreis noch Vermittlungsgebühren des Webseitenbetreibers hinzukommen.
Das Gericht verurteilte daher den Betreiber der hier streitigen Website, Werbung mit „Netto-Preisen“ für Hotelzimmer zu unterlassen. Die Hinweise auf die Gebühr bei späteren Buchungsschritten kämen hier nämlich zu spät. Das Gesetz wolle bereits verhindern, dass ein Verbraucher sich aufgrund einer irreführenden Angabe mit dem Angebot überhaupt beschäftige, auch wenn er seinen Irrtum im weiteren Verlauf erkennen könne. Darüber hinaus verstoße auch eine Angebotsgestaltung gegen preisrechtliche Vorschriften, bei der mit einem unzureichend gestalteten Sternchensymbol auf die Möglichkeit zusätzlichen Kosten hingewiesen werde (LG Berlin, Urteil vom 22.02.2011; Az.: 15 O 276/10).
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