Abschleppen darf 219,50 € kosten
Parkt ein Kunde sein Fahrzeug länger als die auf Hinweisschildern gestattete Zeit auf dem Privatparkplatz eines Supermarktes, so ist der Inhaber des Supermarktes berechtigt, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Nach einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin kann das Abschleppunternehmen die Rückgabe des Fahrzeuges bzw. die Bekanntgabe seines Standortes von einer Zahlung in Höhe von 219,50 € abhängig machen.
Eine Fahrzeuginhaberin, deren Wagen von einem Parkplatz eines Supermarktes wegen Parkzeitüberschreitung abgeschleppt worden war, weigerte sich, dem Abschleppunternehmen einen Betrag in Höhe von 219,50 € zu erstatten. Sie war der Meinung, dass der Betrag in Höhe von 219,50 € im Vergleich zu den „normalen“ Abschleppkosten durch die Polizei deutlich überhöht sei und eine Zurückbehaltung des Autos ohnehin nicht gerechtfertigt sei. Das Gericht war anderer Auffassung. Bei der Bemessung des verlangten Entgeltes dürften neben den reinen Abschleppkosten auch Begleittätigkeiten wie die Suche nach dem Fahrer oder die Beweissicherung berücksichtigt werden (KG Berlin, Urteil vom 07.01.2011, Az.: 13 U 31/10).
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