OLG stellt fest – Badeente mit Vibratorfunktion ist kein Hygieneartikel
Badeenten, die als Fanartikel oder Erotikspielzeug verkauft werden, müssen vom Verbraucher nicht zwangsläufig als Hygieneartikel angesehen werden. Dies entschied aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem wettbewerbsrechtlichen Beschwerdeverfahren. Dem Fall zugrunde lag der Antrag eines Online-Händlers, der ausschließlich Badeenten der verschiedensten Art vertreibt. Auch die Antragsgegnerin bot im maßgeblichen Zeitraum im Internet Badeenten an, von denen einige in den Vereinsfarben der Fußball-Bundesligavereine gefärbt und andere mit einer Vibratorfunktion ausgestattet waren. Die Antragsgegnerin schloss in ihrem Online-Shop das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Hygieneartikeln mit dem Hinweis aus: „Bitte beachten Sie, dass (…) entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.“ Der Antragsteller war der Ansicht, auch die von der Antragsgegnerin angebotenen Badeenten seien Hygieneartikel - diese dürften aber nicht von der Rückgabe ausgeschlossen werden. Daher sei die Formulierung des Ausschlusses auf der Homepage der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig und müsse verboten werden. Sein Antrag wurde vom Landgericht zurückgewiesen.
Die OLG-Richter entschieden, dass es in diesem Fall gar nicht darauf ankomme, ob entsiegelte Hygieneartikel vom allgemeinen Widerrufsrecht ausgenommen werden dürften oder nicht. Der Antragsteller habe nicht hinreichend belegt, dass die von seinem Konkurrenten vertriebenen Badeenten nach dem Verständnis der Verbraucher wirklich als Hygieneartikel anzusehen seien. Der Begriff der Hygiene, so der Senat, umfasse nach den bekannten Definitionen schwerpunktmäßig die Gesundheitsfürsorge, die Gesundheitspflege und die Körperreinlichkeit. Badeenten in den Vereinsfarben der Bundesligavereine seien nicht als Hygieneartikel, sondern vielmehr als Fanartikel anzusehen. Eine Badeente mit Vibratorfunktion gelte eher als Erotikspielzeug. Ein Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin könne daher nicht festgestellt werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 09.02.2011; Az.: 9 W 680/10).
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