Schlecker gescheitert – OLG untersagt Versandapotheke Vitalsana
Laut Wettbewerbszentrale hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die holländische Versandapotheke Vitalsana B.V. verurteilt, es zu unterlassen, in Deutschland ohne die erforderliche Apothekenbetriebserlaubnis einen Apothekenbetrieb auch nur teilweise zu unterhalten. Hinter der Versandapotheke Vitalsana steht die deutsche Drogeriemarktkette Schlecker mit Hauptsitz in Ehingen. Die Wettbewerbszentrale hatte unter anderem beanstandet, dass Vitalsana maßgebliche Teile ihrer Geschäftsaktivitäten als Apotheke nicht von den Niederlanden, sondern von Deutschland aus erbringe. So würden unter anderem unter Zuhilfenahme der Ressourcen der Fa. Schlecker von dort aus Vertragsverhandlungen, Besprechungen und Vertragsabschlüsse mit Lieferanten, Dienstleistern und Krankenkassen geführt. Ferner erfolge dort die schriftliche Bestell- sowie die Rezeptannahme, die Sammlung retournierter Arzneimittel sowie auch die pharmazeutische Beratung. Vor diesem Hintergrund bedürfe der Betrieb der Versandapotheke in Deutschland einer Apothekenerlaubnis, über die Vitalsana nicht verfüge. Die Wettbewerbszentrale hatte daher auf Unterlassung geklagt.
Nachdem das Landgericht in erster Instanz die Klage in diesem Punkt noch abgewiesen hatte, ist das OLG nunmehr der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt. Der Senat weist in der Entscheidung darauf hin, dass der deutsche Gesetzgeber durch verschiedene apothekenrechtliche Vorschriften sicherstelle, dass der Inhaber einer Apotheke die ihm obliegende Tätigkeit selbst oder durch sein weisungsgebundenes Personal wahrnehme. Die Abgabe pharmazeutischer Kerntätigkeit an eine Gesellschaft sei mit diesen Vorgaben nicht vereinbar. Sie bestätigen damit die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die Beklagte, die pharmazeutische Tätigkeiten in Deutschland ausübt, dann auch eine Apothekenbetriebserlaubnis benötige. Das OLG untersagte der Beklagten außerdem, zur pharmazeutischen Beratung eine Telefon-Hotline zur Verfügung zu stellen, die nur gegen Gebühr in Anspruch genommen werden kann. Die Richter weisen darauf hin, dass die Versandapotheke keinerlei Hürde aufrichten dürfe, die geeignet sein könnte, den Patienten davon abzuhalten, Rat einzuholen. Schließlich bestätigte der Senat das Urteil des Landgerichts in zwei weiteren Punkten. Dieses hatte Werbung der Beklagten für irreführend gehalten, weil sie den unzutreffenden Eindruck vermittelte, Schlecker werde Vertragspartner (OLG Stuttgart; Urteil vom 17.02.2011; Az.: 2 U 65/10).
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