Lotteriegewinn muss auf Hartz IV angerechnet werden
Der Lotteriegewinn eines Hartz- IV-Empfängers mindert laut Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, weil dieser als Einkommen anzurechnen ist. Das LSG bestätigte damit ein Urteil des Sozialgerichts Detmold. Der Kläger hatte in der Lotterie "Aktion Mensch“ 500 € gewonnen. Gegen die Anrechnung auf seine Hartz - IV - Leistungen in 2 Monatsbeträgen von 250 € hatte er erfolglos Widerspruch und Klage erhoben. Auch mit seiner Berufung drang er nicht durch.
Die Richter argumentierten, der Lotteriegewinn sei wie andere Glücksspielgewinne als Einkommen anzusehen. Der Gewinn verringere damit die Hilfebedürftigkeit des Klägers. Der Kläger hatte eingewandt, er habe seit dem Jahr 2001 945 € - zuletzt monatlich 15 € - in sein Los investiert. Damit habe er unter dem Strich überhaupt keinen Gewinn, sondern Verluste erzielt. Dieses Argument ließen die Essener Richter nur für den letzten Monatsbetrag gelten. Lediglich die dafür gezahlten 15 € durfte der Kläger vom Gewinn abziehen. Zwischen dem für die Monate und Jahre davor gezahlten Einsatz und dem Lotteriegewinn sah das Landessozialgericht dagegen keinen ausreichenden Zusammenhang (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2010; Az.: L 19 AS 77/09).
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