Cannabisanbau zu therapeutischen Maßnahmen ist zulässig
Die Klage eines an Multipler Sklerose erkrankten Patienten auf Erteilung einer Erlaubnis zum Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken hatte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln teilweise Erfolg.
Der Kläger war 1985 an Multipler Sklerose erkrankt. Die behandelnden Ärzte waren der Meinung, dass der jahrelange regelmäßige Cannabiskonsum des Klägers günstige Effekte auf die mit seiner Erkrankung verbundenen Störungen der Bewegungskoordination hat. Der Kläger sah aus medizinischen und wirtschaftlichen Gründen die von seiner Krankenkasse nicht übernommene Behandlung mit Dronabinol oder mit Cannabis-Extrakt nicht als Alternative an und beantragte deshalb eine Erlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz zum Eigenanbau von Cannabis. Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verweigerte dem Kläger jedoch die Erlaubnis. Eine Erlaubnis verstoße gegen das internationale Suchtstoffübereinkommen. Zudem habe der Kläger keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen in seiner Wohnung, um den Zugriff Dritter zu verhindern. Gegen diese Entscheidung zog der Kläger vor Gericht.
Das VG gab der Klage teilweise statt. Die ablehnende Entscheidung des BfArM sei rechtswidrig. Die Behörde müsse über den Antrag des Klägers neu entscheiden und dabei auch dessen gegenwärtigen Gesundheitszustand berücksichtigen, was zu einer anderen Entscheidung führen könne. Zwingende Versagungsgründe seien nicht ersichtlich. Die Sicherungsmaßnahmen des Klägers reichten aus. Der jahrelange Eigenanbau belege, dass der Kläger sich durch eine Therapie mit dem eigenangebauten Cannabis nicht selbst schädige. Darüber hinaus müsse der mit der Erlaubniserteilung verbundene Verstoß gegen das internationale Suchtstoffabkommen gerade nicht zwingend zu einer Versagung der Erlaubnis führen. Das BfArM habe auch bei solchen Verstößen einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen auch die Interessen des Klägers angemessen zu berücksichtigen seien. Dieses Ermessen habe die Behörde bisher allerdings nicht ordnungsgemäß ausgeübt (VG Köln, Urteil vom 21.01.2011, Az.: 7 K 3889/09).
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