Bundesverwaltungsgericht lehnt uneingeschränkte Auskunftspflicht gegenüber der Handwerkskammer ab
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass ein potentiell in die Handwerksrolle einzutragender Gewerbetreibender gegenüber der Handwerkskammer nicht auskunftspflichtig ist, wenn die persönlichen oder sachlichen Eintragungsvoraussetzungen zweifelsfrei nicht erfüllt sind. Im Ausgangsfall wurde ein Einzelunternehmer von der Handwerkskammer darauf hingewiesen, dass er sich nach ihren Erkenntnissen im Zweiradmechaniker- Handwerk betätige und damit in die Handwerksrolle einzutragen sei. Zu dem ihm übersandten Fragebogen gab der spätere Kläger an, dass er die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfülle und zu keinen Auskünften verpflichtet sei. Das Verwaltungsgericht hat seiner Weigerung gegen das Auskunftsbegehren der Kammer stattgegeben. Die Handwerkskammer ging in die Berufung, das Oberverwaltungsgericht hob das das erstinstanzliche Urteil auf.
Die Richter des BVerwG bestätigten die Entscheidung. Sie stellten in ihrer Begründung darauf ab, dass das Auskunftsrecht der Handwerkskammer ausschließlich dem Zweck diene, die Handwerksrolle ordnungsgemäß zu führen. Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen habe deshalb unter der Fragestellung zu erfolgen, ob ein Gewerbetreibender tatsächlich in die Handwerksrolle einzutragen ist. Keine Auskunftspflicht besteht demzufolge für Gewerbetreibende, bei denen bereits zweifelsfrei feststeht, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erfüllen; denn in diesem Fall kann der vom Gesetz verfolgte Zweck zur ordnungsgemäßen Führung der Handwerksrolle nicht erreicht werden. Hier hatte der Kläger allerdings keine Tatsachen mitgeteilt, nach denen eine Eintragung zweifelsfrei ausschied. Er hatte nur pauschal darauf hingewiesen, dass er die persönlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Das reiche nicht aus, weil diese rechtliche Prüfung der Handwerkskammer obliegt (BVerwG, Urteil vom 15.12.2010; Az.: 8 C 49.09).
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