Umzugsmitteilung an Sozialbehörde per einfachem Brief ist nicht grob fahrlässig
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Übersendung von Veränderungsmitteilungen im Sozialverwaltungsverfahren mit einfachem Brief ist grundsätzlich nicht grob fahrlässig ist. Im Ausgangsfall hatte die beklagte Behörde eine Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe rückwirkend aufgehoben, da durch einen Rückumzug in den Haushalt der Eltern kein Anspruch des Beziehers mehr bestand. Dieser unterlag mit einer Klage vor dem Sozialgericht, ging aber in die nächste Instanz.
Eine rückwirkende Aufhebung wäre laut LSG im konkreten Fall nur rechtmäßig gewesen, wenn der Kläger seine gesetzliche Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hätte. Nach der durch das Gericht durchgeführten Beweisaufnahme hatte der Kläger den Umzug der Behörde per einfachem Brief mitgeteilt, der diese allerdings nicht erreicht hat. In dieser Konstellation lag – anders als durch das Sozialgericht angenommen –keine grobe Fahrlässigkeit vor. Da keine gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung per Einschreiben oder in ähnlich gesicherter Weise bestand und auch die Behörde regelmäßig Bescheide mit einfachem Brief übersandte, konnte eine solche nicht festgestellt werden. Auch eine Pflicht zur Erkundigung, ob bestimmte Schreiben angekommen sind, besteht nicht generell, sondern nur wenn besondere Umstände des Einzelfalles dies gebieten (bspw. wenn Anhaltspunkte für den fehlenden Zugang bestehen oder die Behörde zur Übersendung in einer bestimmten Form aufforderte). Da solche Umstände beim Kläger nicht vorlagen, war die Aufhebung der Bewilligung ihrerseits aufzuheben (LSG; Urteil vom 29.10. 2010; Az.: L 1 AL 49/09).
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