Silvesterfeuerwerk: Bundesinnenministerium mahnt zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Das Bundesinnenministerium (BMI) weist aktuell daraufhin, dass auch in diesem Jahr - neben dem Gebrauch des gesunden Menschenverstandes - die gesetzlichen Regelungen zum sicheren Umgang mit Feuerwerk, die im Sprengstoffgesetz (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe, SprengG) und in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) festgelegt sind, gelten, Demnach besteht insbesondere ein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von:
- Kirchen
- Krankenhäusern
- Kinder- und Altersheimen
- Reet- und Fachwerkhäusern
Das Abbrennen von Feuerwerk durch jedermann an Silvester und Neujahr ist eine Ausnahmeregelung. Außerhalb dieser Zeit muss mindestens zwei Wochen im Voraus eine Erlaubnis der örtlichen Behörden eingeholt werden. Viele Gemeinden schränken durch Ortssatzung das Abbrennen von Feuerwerk am Jahreswechsel weiter ein auf den Zeitraum von 18.00 Uhr bis 07.00 Uhr. Daneben gibt es vollständige Verbote für "Privatfeuerwerk" für Bereiche mit großen Menschenansammlungen. Feuerwerkskörper der Kategorie 2, zu der das Silvesterfeuerwerk gehört, dürfen nur vom 29. bis 31. Dezember an Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr überlassen und nur am 31. Dezember und 1. Januar von diesen Personen auch abgebrannt werden. An allen anderen Tagen des Jahres ist für den Erwerb und die Verwendung dieses Feuerwerks eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis, ein sog. Befähigungsschein oder eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Verstöße gegen die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen können jeweils als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Der Umgang mit nicht zugelassenem Feuerwerk ist als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei wissentlicher Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert kann auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden.
- Kommentieren
- 3493 Aufrufe