Handwerkerkosten absetzten – Auftraggeber haben keinen Anspruch auf Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten
Der ZDH (Zentralverband des Deutschen Handwerks) weist auf einen Sachverhalt hin, der immer wieder zu Streit zwischen Auftraggeber und Handwerkern bezüglich der Rechnung führt. Seit 01.01.2009 können 20 % von maximal 6.000 € der Handwerkerkosten - also bis zu 1.200 € pro Jahr und Haushalt von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden dabei durch die Handwerkerrechnung nachgewiesen. Da Materialkosten nicht begünstigt sind, gibt es den Steuerbonus nur für die Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer - ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich. Der Anteil der Arbeitskosten muss jedoch zur Geltendmachung des Steuerbonus grundsätzlich gesondert in der Rechnung ausgewiesen sein. Lediglich bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
Obgleich somit der Auftraggeber grundsätzlich eine Handwerkerrechnung mit separatem Ausweis der Arbeitskosten für das Finanzamt benötigt, hat er zivilrechtlich gegen seinen Auftragnehmer lediglich Anspruch auf eine "prüfbare" Rechnung. Es gibt allerdings keine abstrakten Anforderungen, denen die Schlussrechnung genügen muss. Was die VOB unter einer „prüfbaren Abrechnung“ versteht, wird aus § 14 Nr. 1 S. 2 - 4 deutlich: Danach hat der Unternehmer die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten entsprechend dem Auftrag einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Es ist aber zivilrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Arbeits- und Materialkosten nicht getrennt ausgewiesen sind. Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Aufschlüsselung der Arbeitskosten.
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