Hubschraubereinsatz wegen Kreislaufschwäche – Aufgezwungene Bergrettung muss nicht bezahlt werden
Das Amtsgericht (AG) München hat gerade ein Urteil veröffentlicht, dass auch für die beginnende Ski-Saison wichtig werden kann. Es geht um die Übernahme für Hubschrauberkosten bei der Bergrettung. Eine Frau hatte im Mai 2007 eine Bergwanderung unternommen. Als sie Kreislaufprobleme bekam, verständigte ein anderer Bergsteiger die Rettungsleitstelle, die wiederum den Luftrettungsdienst benachrichtigte. Dieser sandte einen Hubschrauber. Obwohl die Wanderin dies nicht wollte, flog der Rettungsdienst sie zum Krankenhaus. Dort konnte sie allerdings sofort wieder gehen. Für den Rettungseinsatz sollte Sie 4.400 € bezahlen, was die Frau verweigerte.
Das Amtsgericht lehnte dies ebenfalls ab, ein Ersatzanspruch bestehe nicht. Da die Beklagte den Einsatz des Hubschraubers nicht beauftragt hatte, gäbe es einen solchen nur nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Danach könne jemand seine Aufwendungen ersetzt bekommen, wenn seine Handlung dem Interesse des anderen entsprochen hatte. Nach Anhörung mehrerer Zeugen kam die Richterin zu dem Ergebnis, dass dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Selbst nach der Schilderung der Notärztin der Luftrettung könne man nicht davon ausgehen, dass der Zustand der Frau lebensbedrohend gewesen war. Für diese sei nur maßgeblich gewesen, dass die Beklagte den Abstieg nicht aus eigener Kraft geschafft hätte. Nach der Aussage eines anderen Zeugen hätte es auch einen anderen Weg gegeben, die Beklagte vom Berg zu bringen. Die Bergwacht hätte diese in 20 Minuten zu viert herunter tragen können und am Fuße des Berges hätte bereits der VW-Bus eines Bergwachtmitglieds gewartet. Auf Grund dessen sei der Hubschraubereinsatz objektiv nicht erforderlich gewesen und habe nicht dem Willen der zu Rettenden entsprochen, zumal dadurch sehr hohe Kosten angefallen seien. Soweit die klagende Luftrettung meine, all dies habe sie bei Beginn des Einsatzes nicht wissen können, sei festzuhalten, dass derjenige, der für einen anderen ohne dessen Auftrag handele, das Risiko trage, dass diese Handlung nicht erforderlich sein könnte, selbst wenn er gute Gründe hatte, von der Erforderlichkeit auszugehen. Entscheidend sei immer nur, ob der Einsatz tatsächlich objektiv erforderlich gewesen sei (AG München, Urteil vom 06.08.2010; Az.: 281 C 22204/09 noch nicht rechtskräftig).
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