Elterngeldberechnung - Spätere Steuererstattung kann nicht mit einbezogen werden
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz musste sich jetzt mit der Berechnung der Höhe des Elterngelds beschäftigen. Die Klägerin hatte nach Erhalt ihrer Einkommenssteuerbescheide für 2007 und 2008 mit einer Steuererstattung von jeweils rund 1200 € die Elterngeldstelle zur Neuberechnung ihres Elterngeldanspruches aufgefordert. Diese lehnte ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen und das Landessozialgericht hat diese Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt. Das Elterngeld diene dazu, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen Einkünfte zu Grunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben, also in dieser Zeit tatsächlich zugeflossen sind. Die später erfolgten Steuerrückerstattungen waren indessen für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum nicht prägend (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2010; Az.: L 5 EG 4/10).
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