Verbraucherzentrale unterliegt - Abschlussgebühren bei Bausparkassen sind zulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, dass die Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse wirksam ist. Im Verfahren ging es um die Klage der nordrhein-westfälischen Verbraucherzentrale gegen Schwäbisch Hall. Diese verwendet in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) eine Klausel, nach der mit Abschluss des Bausparvertrages eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig wird, die nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt wird, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird. Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht, dass die Klausel unwirksam sei und forderte Schwäbisch Hall auf, die Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt sie unter anderem an, dass die Beklagte für die vereinnahmte Abschlussgebühr keine Leistung erbringe, sondern damit lediglich ihre internen Vertriebskosten auf die Kunden abwälze.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen und vor dem BGH erfolglos. Zur Begründung haben die Karlsruher Richter ausgeführt, dass die Klausel zwar der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliege, dieser aber standhalte. Die Vertragspartner würden durch die Abschlussgebühr nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die mit der Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden diene nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liege auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte (zeitnahe) Zuteilung der Bausparsumme könne nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen (BGH, Urteil vom 07.12. 2010; Az.: XI ZR 3/10).
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