Preisvergleich für zahnärztliche Leistungen im Internet ist zulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich jetzt mit der Zulässigkeit eines Internetportals, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdann andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können, beschäftigen müssen. Dem Patienten werden hier die fünf preisgünstigsten Kostenschätzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahnärzte mitgeteilt. Sofern er sich für eine der Kostenschätzungen entscheidet, übermittelt der Betreiber die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten. Wenn daraufhin ein Behandlungsvertrag mit diesem Zahnarzt zustande kommt, erhält er eine Provision von 20% des Honorars. Nach der Behandlung geben die Patienten auf dem Portal eine Beurteilung ab, in der sie insbesondere angeben können, ob sich der betreffende Zahnarzt an seine Kostenschätzung gehalten hat. Die Kläger, zwei Zahnärzte, sind der Ansicht, dass die Beklagte die an ihrem Geschäftsmodell teilnehmenden Zahnärzte zu Verstößen gegen Vorschriften in der Berufsordnung für Zahnärzte und damit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten verleitet. Landgericht und das Oberlandesgericht haben der gegen den Portalbetreiber erhobenen Unterlassungsklage stattgegeben.
Der BGH hat diese Urteile aufgehoben. Es sei nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, auf den ein Patient mit einem von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan und der Bitte um Prüfung zukommt, ob er die Behandlung kostengünstiger durchführen kann, eine alternative Kostenberechnung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Arztwechsel entschließt, auch dessen Behandlung übernimmt. Das beanstandete Geschäftsmodell erleichtert ein solches Vorgehen und ermöglicht es dem Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. In diesem Sinne dient das Verhalten der Zahnärzte, die sich durch die Abgabe von Kostenschätzungen am Geschäftsmodell beteiligen, den Interessen der anfragenden Patienten. Dementsprechend kann in einem solchen Verhalten nicht zugleich ein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes und deshalb berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten aus ihrer Behandlungstätigkeit gesehen werden. Soweit die Zahnärzte der Beklagten für vermittelte Patienten ein Entgelt zahlen, verstoßen sie im Übrigen auch nicht gegen die Bestimmung der Berufsordnung, die es ihnen verwehrt, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu gewähren. Die Leistung der Beklagten besteht hier nämlich nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb ihres Internetportals, über die Patienten und Zahnärzte miteinander in Kontakt kommen (Urteil vom 01.12.2010; Az.: I ZR 55/08).
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