Kindergeld und Kinderfreibetrag – Absenkung der Altersgrenze auf 25 ist rechtmäßig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat gestern eine Entscheidung veröffentlicht, nach der die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch das Steueränderungsgesetz 2007 verfassungsgemäß ist. Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, werden Kindergeld und Freibeträge nur bis zur gesetzlich geregelten Altersgrenze gewährt, die von der Vollendung des 27. auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt wurde. Die niedrigere Altersgrenze genügt nach Angaben des BFH dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums, da Eltern ihre tatsächlichen Unterhaltsleistungen für ältere Kinder als außergewöhnliche Belastung abziehen können. Sie enthält nach Ansicht des BFH auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung hinsichtlich derjenigen Kinder, die im Vertrauen auf die bisherige Altersgrenze eine langwierige Ausbildung begonnen haben. Wenn Kinder wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr berücksichtigt werden, entfallen dadurch auch andere steuerliche Vorteile wie z. B. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes. Nachteile können sich auch bei der Förderung der Altersvorsorge der Eltern oder bei der Beamtenbesoldung und -beihilfe ergeben. Ob diese Folgen verfassungsgemäß sind, hat der BFH nicht entschieden. Die Münchener Steuerrichter erwarten diesbezüglich, dass im Streitfall oder einem der zugleich entschiedenen Parallelfälle Verfassungsbeschwerde eingelegt wird (BFH, Urteil vom 17.06.2010, Az.: III R 35/09).
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