Kein Weihnachtsbaum - Verkauf in allgemeinem Wohngebiet vom Verwaltungsgericht abgelehnt
Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt hat jetzt den Eilantrag eines Gewerbetreibenden abgelehnt, der sich gegen das Verbot, ein Grundstück im allgemeinen Wohngebiet zum Weihnachtsbaumverkauf zu nutzen, zur Wehr gesetzt hatte. Der Antragsteller führt seit einigen Jahren in der Vorweihnachtszeit einen Weihnachtsbaumverkauf auf einem unbebauten Grundstück, das in einem allgemeinen Wohngebiet an einer Durchgangsstraße liegt, auf einer Fläche von rund 500 m² durch. Dagegen beschwerte sich im letzten Jahr ein Nachbar bei der zuständigen Kreisverwaltung, die ein Einschreiten gegen den Antragsteller ablehnte. Daraufhin klagte der Nachbar. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Verkauf unzulässig sei, da die Gemeinde „sonstige Gewerbebetriebe”, zu denen auch der Verkauf im Freien zähle, im Bebauungsplan ausgeschlossen habe. Ferner müsse in einem allgemeinen Wohngebiet der Verkauf der Versorgung des Gebiets dienen. Dies sei nicht der Fall, denn der Weihnachtsbaumverkauf sei evident auf den Durchgangsverkehr ausgerichtet. Nach Rechtskraft des Urteils untersagte die Kreisverwaltung den weiteren Verkauf. Dieser wehrte sich dagegen mit einem Eilantrag bei Gericht und machte geltend, er wolle das Grundstück künftig nur noch in einem Umfang von ca. 300 m² zum Verkauf nutzen. Seine Aktivitäten auf der bescheidenen Verkaufsfläche dienten auch der Versorgung der Bewohner des Gebiets.
Die Richter lehnten seinen Eilantrag mit der Begründung ab, aufgrund des rechtskräftigen Urteils stehe fest, dass die Nutzung des unbebauten Grundstücks zum Weihnachtsbaumverkauf unzulässig sei. Trotz beabsichtigter Reduzierung der Verkaufsfläche benötige der Antragsteller wegen des Ausschlusses sonstiger Gewerbebetriebe im Bebauungsplan eine Erlaubnis, die er nicht habe (VG Neustadt, Beschluss vom 04.11.2010; Az.: 4 L 1070/10.NW).
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