Prozesskostenhilfe beim Familiengericht: Getrennt Lebender muss seine Vermögensverhältnisse anderem Ehegatten offenlegen
Ein getrennt lebender Ehegatte, der Prozesskostenhilfe (PKH) für ein familienrechtliches Verfahren gegen den anderen Ehegatten beantragt, muss laut aktueller Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hinnehmen, dass das Familiengericht seine Angaben zu Einkommen und Vermögen dem anderen Ehegatten zur Überprüfung zusendet, selbst wenn es in dem beantragten familiengerichtlichen Verfahren nicht um unterhaltsrechtliche Auskunftsansprüche geht. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Hier hatte die Antragstellerin beim Amtsgericht beantragt, ihr die Ehewohnung vorläufig zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Für dieses gerichtliche Verfahren hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dem Antrag war die Erklärung der Ehefrau über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen beigefügt. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Antragstellerin beschlossen, die Erklärung und die Belege zum eingereichten Verfahrenskostenhilfeantrag an den Ehemann als Antragsgegner zu übermitteln. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, da dies gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstoße.
Das OLG bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. § 117 ZPO räume dem Gericht grundsätzlich die Befugnis ein, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gegner zur Einsichtnahme und Stellungnahme zuzuleiten. Die Regelung solle nach der Begründung des Gesetzgebers dazu dienen, eine größere Gewähr für die Richtigkeit der Angaben zu erreichen, weil der andere Beteiligte falsche oder fehlende Angaben aufdecken werde. Voraussetzung hierfür sei, dass zwischen den Beteiligten nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts ein Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen bestehe (hier aufgrund von § 1361 BGB bejaht). Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wie von der Antragstellerin befürchtet, sei daher ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Es sei auch nicht Voraussetzung, dass der Auskunftsanspruch konkret fällig oder er Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens sei (OLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2010; Az.: 7 WF 872/10).
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