Finanzgericht lehnt Kindergeldanspruch für volljährige inhaftierte Kinder ab
Umstritten ist, ob auch dann ein Kindergeldanspruch besteht, wenn sich ein Kind in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet. Kindergeld wird für ein volljähriges, aber noch nicht 25 Jahre altes Kind u.a. auch dann gezahlt, wenn das Kind eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Das ist bspw. der Fall, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet oder wenn es eine Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft unterbrechen muss.
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat jetzt entschieden, dass jedenfalls dann kein Kindergeld gezahlt werden muss, wenn das Kind wegen einer Straftat verurteilt wird, und zwar sowohl für die Zeit der Untersuchungs- als auch der Strafhaft. Geklagt hatte die Mutter eines Jurastudenten, der als Drogenkurier zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Die Klägerin machte geltend, dass ihr Sohn studierwillig gewesen und nur aus objektiven Gründen an der Fortsetzung seines Studiums gehindert gewesen sei. Dem folgten die Finanzrichter jedoch nicht. Sie weisen darauf hin, dass das Kind, das zur Zeit der Tatbegehung 20 Jahre alt war, vorsätzlich eine schwerwiegende Straftat begangen und damit die Ursache für die Unmöglichkeit der Ausbildung selbst gesetzt habe. Das sei mit einer Erkrankung oder Mutterschaft des Kindes nicht zu vergleichen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07. 2010; Az.: 10 K 10288/08).
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