Kindergeld: Ausbildungsdarlehen werden bei der Einkünfteermittlung grundsätzlich nicht berücksichtigt
Der BFH hat entschieden, dass die Rückzahlung eines gewährten Ausbildungsdarlehens keinen Einfluss auf den ausbildungsbedingten Mehraufwand im Rahmen der Einkünfteermittlung des Kindes hat. Konkret ging es hier um die Gewährung von Kindergeld. Dieses kann nur dann beansprucht werden, wenn die Einkünfte des Kindes den Betrag von 8004 € jährlich nicht überschreiten. Bei der Berechnung der Einkünfte des Kindes sind diese um den ausbildungsbedingten Mehraufwand zu kürzen (z.B. Studiengebühren, Aufwendungen für Bücher usw.).
Der BFH urteilte jetzt, dass die Rechtsfrage, zu welchem Zeitpunkt bzw. in welchem Kalenderjahr von Dritten durch Darlehen vorfinanzierte Aufwendungen für Ausbildungszwecke bei den Einkünften des Kindes zu berücksichtigen sind, ist nicht klärungsbedürftig sei. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die steuerliche Abziehbarkeit von Ausbildungsdarlehen maßgebend, wann die kreditfinanzierten Aufwendungen verausgabt worden sind. Die Finanzierung des Studiums durch ein Darlehen ist selbst steuerlich neutral. Wegen der grundsätzlich bestehenden Rückzahlungsverpflichtungen werden bspw. BaföG-Darlehen, nicht den zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeigneten Bezügen zugerechnet. Ein solches Darlehen führt beim Kind weder zu steuerpflichtigen Einnahmen noch zu kindergeldschädlichen Bezügen. Daher kann die Rückzahlung des Darlehens auch nicht bei den Einkünften berücksichtigt werden. Die Vorfinanzierung spezieller Ausbildungsabschnitte durch Darlehen mit später einsetzender Tilgungsverpflichtung unterscheidet sich insoweit inhaltlich nicht von den BAföG-Darlehen – selbst wenn diese zweckgebunden sind (BFH, Beschluss vom 27.08.2010; Az.: III B 70/09).
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