Mietminderung wegen Schimmel – Ständiges Lüften ist unzumutbar
Kann in einer Wohnung Schimmelbildung nur durch durchgehendes Lüften vermieden werden, widerspricht dies laut aktueller Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München den an eine normale Wohnnutzung zu stellenden Anforderungen. Nach Bezug einer Mietwohnung hatte sich in allen Räumen Schimmel gebildet. Als sich der Schimmel in allen Schlafzimmern, der Küche und dem Wohnzimmer teilweise vom Fußboden gemessen bis zu einer Höhe von 80 cm und mehr ausgebreitet hatte, forderte die Mieterin die Vermieterin auf, den Schimmelbefall begutachten zu lassen. Diese maß lediglich die Feuchtigkeit und händigte der Mieterin die Broschüre „Richtiges Heizen und Lüften“ aus. Das Anwesen sei nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet. Die Schimmelbildung könne daher nur an der mangelhaften Lüftung liegen. Daraufhin erhob die Mieterin Klage beim Amtsgericht München. Sie forderte die Schimmelbeseitigung. Darüber hinaus wollte sie festgestellt wissen, dass sie ihre Miete wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung um 100 Prozent mindern könne.
Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang recht. Der herangezogene Sachverständige hatte festgestellt, dass selbst durch das während der Begutachtung erfolgte intensive Lüften mit langen Lüftungsintervallen dieses nicht geeignet war, die in den Räumen vorhandene Feuchtigkeit dauerhaft zu beseitigen. Die ermittelten Werte lagen nur während des Lüftens in einem Bereich, in dem es nicht zu einer Schimmelbildung kommen kann. Ständiges, durchgehendes Lüften sei der Mieterin jedoch nicht zumutbar. Es widerspräche eklatant den an eine normale Wohnnutzung zu stellenden Anforderungen. Auch die Mietminderung sei begründet. Es bestünde eine konkrete Gesundheitsgefährdung auf Grund des massiven Schimmelbefalls. Die intensive Pilzbesiedlung und das extrem hohe Aufkommen von Milben mache eine Nutzung der Wohnung unmöglich. Eine Minderung sei hier bis zu 100 Prozent gerechtfertigt (AG München, Urteil vom 11.06.2010; Az.: 412 C 11503/09).
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