Parken vor Nachbars Garage verboten – Frau muss im Wiederholungsfall bis zu 250.000 € Ordnungsgeld zahlen
Das mehrfache Abstellen eines Pkws vor der Garagenzufahrt des Nachbarn stellt nach einer gerade bekanntgegebenen Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, die zu einer Klage auf Unterlassung berechtigt. Das Gericht hatte über einen Streit zwischen zwei Nachbarn zu entscheiden. Grund dafür war, dass sich zwischen den betroffenen Grundstücken eine Privatstraße befand, an deren Ende die Garage des einen Nachbarn und gleichzeitig auch der Zugang zum Haus der anderen Nachbarin lag. Die Nachbarin stellte immer wieder ihren Pkw vor der Garageneinfahrt des anderen Nachbarn ab. Dieser bat sie mehrfach vergeblich, dies zu unterlassen. Eine schriftliche Unterlassungserklärung unterschrieb die Nachbarin ebenfalls nicht. Schließlich erhob der Garagenbesitzer Klage auf Verurteilung der Nachbarin zur Unterlassung, da er ansonsten seine Garage nicht nutzen könne. Er bekam Recht.
Das Abstellen des Pkws stelle eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, da die Zu- und Abfahrt behindert werde. Dass der Kläger die Frau auffordern könnte, wegzufahren, ändere nichts an der Eigentumsbeeinträchtigung, die bereits in dem Moment, in dem das Auto abgestellt werde, vorliege. Es handele sich auch nicht nur um ein kurzes Anhalten zum Aussteigen. Das Auto sei jeweils über einen längeren Zeitraum geparkt worden. Angesichts dessen, dass die Beklagte mehrfach den Pkw vor der Garage abgestellt habe und sich auch geweigert habe, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, liege auch eine Wiederholungsgefahr vor. Die Beklagte könne ihren Wagen auch durchaus woanders abstellen. Sie habe schließlich keinen Anspruch darauf, Gegenstände direkt vor ihrem Eingang ein- und auszuladen, wenn sie damit das Eigentum anderer Menschen behindere. Dann müsse sie ein paar Schritte gehen. Für den Fall, dass die Beklagte weiter ihren Pkw vor der Garage abstellt, wurde sie zu einem vom Gericht dann im Einzelfall festzusetzenden Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt (AG München, Urteil vom 22.12.2009; Az.: 241 C 7703/09).
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