Bei unzureichenden Reiseunterlagen darf die Fluglinie Nein sagen
Laut einer gerade veröffentliche Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München kann eine Fluglinie die Beförderung ablehnen, wenn unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt werden. Im Ausgangsfall ging es um einen Fluggast, der für seine Frau, seinen minderjährigen Sohn und sich Flüge nach Bangkok für den Januar 2008 gebucht hatte. In Thailand war ein Aufenthalt in einer Ferienwohnung geplant. Am Abflugtag fuhr die Familie zum Flughafen. Am Check-in-Schalter wurde der Sohn jedoch nicht zugelassen, da für ihn nur ein Pass ohne Lichtbild vorgelegt wurde. Die Mitarbeiterin teilte der Familie mit, dass ein Pass ohne Foto für eine Einreise nach Thailand nicht ausreichend sei. Daraufhin fuhr die Familie zum Wohnort zurück, ließ den Pass mit einem Lichtbild versehen und reiste drei Tage später doch noch nach Bangkok. Infolge der vergeblichen Anreise zum Flughafen und der drei verlorenen Urlaubstage entstanden der Familie Kosten in Höhe von 212 € für die Bahnfahrten und 242 € für die nutzlos aufgewandte Miete in der Ferienwohnung. Diese Kosten wollte sie ersetzt bekommen. Außerdem verlangte sie 1800 € Schadenersatz nach der EU-Fluggastrechtsverordnung. Das AG wies die Klage ab. Das Flugunternehmen habe zu Recht die Beförderung abgelehnt, da unzureichende Reiseunterlagen vorgelegt wurden. Bei dem vorgelegten Pass ohne Lichtbild des Sohnes handele es sich nach der Passverordnung lediglich um einen Passersatz. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes würden deutsche Kinder und Jugendliche für die Einreise nach Thailand mindestens seit November 2007 einen Reisepass mit Bild benötigen. Die von der Familie vorgelegten Einreise- und Visabestimmungen des Königlich Thailändischen Honorarkonsulats datierten vom März 2007 und seien nicht mehr aktuell gewesen (AG München vom 14.01.2010; A.: 283 C 25289/08).
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