BVerfG erklärt Sorgerechtsausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes für verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem heute veröffentlichen Beschluss die Rechte unverheirateter Väter gestärkt. In Zukunft dürfen ledige Mütter dem Kindsvater das Sorgerecht für das gemeinsame Kind nicht mehr generell absprechen. Mütter können ab sofort die gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr verweigern, wenn das Familiengericht festgestellt hat, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Laut Auffassung der Karlsruher Richter sei es zwar nicht zu beanstanden, dass das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein bei der Mutter liege. Der Gesetzgeber greife jedoch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters ein, wenn er ihn generell von der Sorge für sein Kind ausschließe, sofern die Mutter des Kindes ihre Zustimmung verweigert. Dies sei vor allem dadurch nicht zu rechtfertigen, da der Vater nicht die Möglichkeit hat, diese Entscheidung durch ein Gericht überprüfen zu lassen. Wenn die Mutter ein gemeinsames Sorgerecht verweigere, müsse dem Vater grundsätzlich die Möglichkeit der gerichtlichen Einzelfallprüfung eröffnet werden. Neuere empirische Untersuchungen zeigten, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigerten, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wolle. Es sei von den Gerichten grundsätzlich zuerst zu prüfen, ob eine gemeinsame Sorgetragung beider Eltern als weniger einschneidende Regelung in Betracht komme. Sofern dies der Fall ist, hat eine Übertragung der Alleinsorge zu unterbleiben. Ansonsten ist dem Vater die Alleinsorge zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte schon 2009 entschieden, dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, unverhältnismäßig sei. Das Bundesjustizministerium (BMJ) teilte zum Karlsruher Urteil umgehend mit, dass eine Neuregelung schon in Arbeit wäre (BVerfG, Beschluss vom 21.07. 2010; Az.:1 BvR 420/09).
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