Internethandel – Bestätigung der Bestellung ist noch keine Annahme eines Kaufvertragsangebots
Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden, dass das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops noch kein verbindliches Angebot darstelle. Dieses liege in der Bestellung des Käufers und muss vom Inhaber des Shops noch angenommen werden. Im Sachverhalt ging es darum, dass die spätere Beklagte 2009 ein Verpackungsgerät zum Preis von 129 Euro im Internet anbot. Der Kläger bestellte daraufhin im April acht Geräte, woraufhin die Betreiber an den jeweiligen Bestelltagen Bestätigungen verschickte. Geliefert wurden allerdings nicht die Geräte, sondern Ersatzakkus. Damit war der Kunde nicht zufrieden und verlangte die Lieferung der Maschinen. Dies verweigerte die Verkäuferin. Ein solches Gerät koste, wie jeder wisse, 1250 €. Der Preis für die Ersatzakkus betrage 129 Euro, also seien diese bestellt worden. Darauf hin erhob der Kunde Klage vor dem Amtsgericht. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Ein Kaufvertrag über die Geräte sei nicht geschlossen worden. Ein Vertrag erfordere stets zwei Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops entspreche dem Auslegen von Waren im Supermarktregal und stelle daher kein Angebot, sondern eine Aufforderung an jedermann dar, ein Angebot zu machen. Das Angebot liege dann in der Bestellung des Klägers. Dieses Angebot habe die Betreiberin des Internetshops nicht angenommen. Eine Annahme liege insbesondere nicht in der Übersendung von Bestellbestätigungen. Diese bestätigen nur den Eingang der Bestellung, würden aber nichts darüber aussagen, ob diese auch angenommen werde. In der Übersendung der Ware könne grundsätzlich eine Annahme liegen, aber nur, wenn auch tatsächlich die bestellte Ware geliefert werde. Hier seien aber gerade die Akkus geliefert worden. Mangels gültigen Kaufvertrags könne eine Lieferung daher nicht verlangt werden (AG München, Urteil vom 04.02.2010; Az.: 281 C 27753/09).
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