Private Krankenversicherung darf bei Tarifwechsel keinen allgemeinen Zuschlag erheben
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat jetzt entschieden, dass Versicherer der privaten Krankenversicherung nicht berechtigt sind, von ihren Versicherungsnehmern bei deren Wechsel von einem bestehenden in einen neuen Tarif einen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie zu erheben. Im verhandelten Fall hatte die BaFin ein Unternehmen verpflichtet, Anträge ihrer Versicherungsnehmer auf Wechsel aus Tarifen mit gleichartigem Versicherungsschutz in neue Tarife ohne Erhebung eines Tarifstrukturzuschlages anzunehmen, soweit bei Vertragsbeginn keinerlei Vorerkrankungen, Beschwerden oder sonstige gefahrerhöhende Umstände dokumentiert wurden, die nach den Annahmegrundsätzen für die neuen Tarife zu einem Risikozuschlag führen. Die hiergegen erhobene Klage des Versicherers hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das BVerwG hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab. Die Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags bei Tarifwechsel verstoße gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht. Danach erwerbe der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages das Recht, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt. Die Erhebung eines pauschalen Risikozuschlags aus Anlass des Tarifwechsels ist unzulässig (BVerwG, Urteil vom 23.06.2010; Az.: 8 C 42.09).
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