BFH stoppt Verwaltungspraxis – Verlängerung des Zeitraums für Kindergeldbezug wegen Zivildienstes
Laut einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verlängert sich die Altersgrenze, bis zu der für Kinder in Ausbildung Kindergeld gewährt wird, auch dann um die gesamte Dauer der Zivildienstzeit, wenn der Dienst nicht an einem Monatsersten begonnen hat und deshalb im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen worden ist. Hier ging es um den Kindergeldanspruch für einen Studenten, der vom 4. August bis zum 31. Mai Zivildienst geleistet hatte und für den sein Vater, der Kläger, im August noch Kindergeld erhalten hatte. Die Familienkasse zahlte Kindergeld über die gesetzliche Altersgrenze von 25 Jahren hinaus nur für weitere neun Monate, obwohl der Zivildienst zehn Monate gedauert hatte. Dabei ging sie in Übereinstimmung mit ihrer Dienstanweisung davon aus, dass durch die Kindergeldzahlung für den ersten Dienstmonat dieser bereits abgegolten sei. Der BFH hat es dagegen abgelehnt, den Gesetzeswortlaut zu Lasten der Kindergeldberechtigten einzuschränken. Er hatte bereits 2008 ( Az.: III R 88/07) entschieden, dass ein studierendes Kind auch dann über die Altersgrenze hinaus für die Dauer des geleisteten Wehrdienstes berücksichtigt wird, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten worden war und der Kindergeldberechtigte daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen hatte. Die Verwaltung hatte dieses Urteil bisher ignoriert (BFH, Urteil vom 20.05. 2010; Az.: III R 4/10).
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