Alleiniges Sorgerecht bei beabsichtigtem Umzug eines Elternteils ins Ausland abgelehnt
Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland überzusiedeln und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen triftige Gründe für den Wegzug bestehen. Diese müssen laut Oberlandesgericht (OLG) Koblenz schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils. Im Ausgangsfall lebte die Antragstellerin, eine italienische Staatsangehörige, von ihrem Mann getrennt . Für das bei der Mutter lebende sechsjährige Kind steht die elterliche Sorge den Kindeseltern gemeinsam zu. Der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind wurde in der Vergangenheit dadurch erschwert, dass es zwischen den Kindeseltern sowie zwischen dem Kindesvater und seinen Schwiegereltern zu Auseinandersetzungen kam. Die Kindesmutter beabsichtigt jetzt, mit dem Kind zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Italien umzuziehen und hat deshalb die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerecht beantragt.
Familiengericht und OLG lehnten dies ab. In Fällen des beabsichtigten Umzugs ins Ausland mit dem gemeinsamen Kind seien das Grundrecht des umzugswilligen Elternteils auf örtliche freizügige Lebensgestaltung und das Grundrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind abzuwägen und zu einem Ausgleich zu bringen. Entscheidend sei darauf abzustellen, was dem Kindeswohl am besten diene. Deshalb komme die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur in Betracht, wenn triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des Kindes und des anderen Elternteils. Unter diesen Umständen müsse die örtliche Freizügigkeit, die die Antragstellerin genieße, im Hinblick auf das Kindeswohl hinter das Umgangsrecht des Antragsgegners zurücktreten. Der Senat hat es auch abgelehnt, lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge) auf die Kindesmutter zu übertragen. Auch dies entspreche nicht dem Kindeswohl, weil aufgrund des bisherigen Verhaltens der Kindesmutter das Umgangsrecht des Vaters bei einem Umzug als sicher ausgeschlossen anzusehen sei (OLG Koblenz, Beschluss vom 04.05.2010; Az.: 11 UF 149/10).
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