Dreiste Gewinnspielmasche - Versandfirma muss 13.400,-- € aus "Offizieller Gewinnmitteilung" zahlen
Das Oberlandesgericht Köln hat jetzt einen Anspruch des Kunden auf Zahlung von 13.400,- Euro aus einer Gewinnzusage gegen eine "Shopping"-Firma aus Luxemburg bejaht. Ein Verbraucher hatte einen Katalog zugesandt bekommen, dem eine "Offizielle Gewinnmitteilung" beigefügt war: "Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13.400,- Euro entfallen ist." Der Verbraucher rief den Gewinn zusammen mit einer Warenbestellung ab, die an eine Postfach-Adresse zu richten war. Die Waren erhielt er zugesandt, den Gewinn allerdings nicht, worauf er den Versender vor dem Landgericht auf Gewinnauszahlung verklagte. Diese verteidigte sich damit, dass in den Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel weitere Voraussetzungen für die Geldauszahlung aufgestellt worden seien, die nicht erfüllt gewesen seien. Es sei lediglich von einem "Gewinnkandidaten" die Rede gewesen, der zunächst nur eine Möglichkeit auf einen Gewinn habe. Dieser Argumentation haben sich weder das Land- noch das Oberlandesgericht angeschlossen. Dem Verbraucher sei mit dem konkret an ihn gerichteten Anschreiben eine Gewinnzusage im Sinne des BGB erteilt worden. Der maßgebliche Gesamteindruck könne nur so verstanden werden, dass der Empfänger der Sendung den Gewinn bereits erhalten habe und ihn nur noch abzurufen brauche. Diesem Eindruck könne auch nicht durch nichtssagende Hinweise im Fließtext entgegengewirkt werden, wie "Ich anerkenne die von mir gelesenen Bargeldvergabe-/Teilnahmebedingungen" und "Diese Mitteilung wird gültig, wenn ihre persönliche Losnummer identisch mit der gewinnenden Losnummer ist" (OLG Köln, Beschluss vom 18.03. 2010; Az.: 21 U 2/10).
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