Streit um Abwrackprämie – Zweite Tageszulassung lässt Anspruch entfallen
Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt a. M. musste sich jetzt mit einer Klage auf Auszahlung der Umweltprämie (sogenannte Abwrackprämie) befassen. Der Kläger hatte am 02.02.2009 die Auszahlung beantragt. Gegenstand des Förderantrags war die Anschaffung eines Pkw, den der Kläger am 29.01.2009 von einer Kfz-Handelsfirma erworben hat und der am 30.01.2009 auf den Kläger zugelassen worden ist. Die Kfz-Handelsfirma hatte das Kraftfahrzeug aus dem EU-Ausland bezogen und den Ankauf über einen Bankkredit finanziert. Aus der dem Antrag beigefügten Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Kraftfahrzeugbrief) ergibt sich die Eintragung, dass das Fahrzeug zuvor schon zweimal zugelassen war - am 07.01.2009 und am 19.12.2008. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) lehnte die Gewährung der Umweltprämie ab, da das neu erworbene Fahrzeug entgegen der einschlägigen Richtlinie vor Zulassung auf den Antragsteller schon mehr als einmal zugelassen war. Der Kläger ist dagegen der Auffassung, dass sich die Behörde nicht auf die Richtlinie berufen könne, da diese erst am 20.02.2009 erlassen wurde. Die Bundesregierung habe die Bevölkerung schon vor deren Erlass zur Inanspruchnahme der Umweltprämie aufgefordert. Der Kauf des Neuwagens sei lange vor Erlass der Richtlinie erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe niemand ahnen können, dass die Prämie von der Bedingung einer nur erstmaligen Vorzulassung abhängig gemacht werde. Das VG wies die Klage ab. Weder das „Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Investitions- und Tilgungsfonds“ noch die dazu ergangenen Richtlinien würden subjektive Rechte auf die Gewährung einer Umweltprämie begründet. Der Kläger habe lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Das einzige Recht, das hier in Betracht komme, sei das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Das Gerichts sei deshalb darauf beschränkt, die angefochtenen Bescheide unter zwei Aspekten einer Rechtskontrolle zu unterziehen: Zunächst sei zu prüfen, ob die Behörde bei der Entscheidung und der Gewährung von Zuwendungen das Gleichbehandlungsgebot beachtet habe. Zweitens sei zu prüfen, ob die maßgeblichen Kriterien, nach denen die Behörde die Entscheidung treffe, mit dem ebenfalls aus Art. 3 GG folgenden Willkürverbot vereinbar sei. Beide Vorgaben seien hier nicht verletzt worden. (VG Frankfurt a. M. vom 12.04.2010; Az.: 1 K 3847/09.F).
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