Gefährliche Kreditverkäufe - BGH sorgt für mehr Schutz vor Zwangsvollstreckungen
Bankkunden sind laut gestrigem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) besser vor einer Zwangsvollstreckung bei einem Weiterverkauf ihrer grundschuldbesicherten Darlehen geschützt. Während eine Gesetzänderung ab 2008 diesbezüglich für mehr Sicherheit gesorgt hatte, galt dies nicht für vor diesem Zeitraum geschlossene Vereinbarungen. Die Karlsruher Richter mussten sich jetzt mit einem Fall beschäftigten, bei dem es um ein 1998 geschlossenes Darlehen, dass durch eine Grundschuld besichert war ging. Die diesbezügliche Vertragsklausel sah vor, dass sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Weiterhin wurde auch darin eingewilligt, dass die Forderungen an Dritte abgetreten werden durften. Nachdem der Schuldner nicht in der Lage war, eine 2000 geschlossene Vereinbarung mit der Bank zur Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten zu erfüllen, kündigte die die Geschäftsverbindung und forderte ihn erfolglos zur Rückzahlung 2004 verkaufte die Bank die Forderung und trat auch die Grundschuld ab. Nach einer weiteren Abtretung 2005 wurde 2007 ein weiterer Käufer im Grundbuch eingetragen, der 2008 die Zwangsvollstreckung einleitete. Der BGH entschied, dass die Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung nur zulässig ist, wenn der Erwerber der Forderung in den Sicherungsvertrag eintritt. Dies ergebe sich aus einer an den Interessen der Parteien orientierten Auslegung der Unterwerfungserklärung. Damit werde einer andernfalls möglichen Verschlechterung der Rechtsposition des Kreditnehmers entgegengewirkt. Für den Ausgangsfall bedeutete dies, dass die Zwangsvollstreckung hier zumindest bezüglich der bis 2004 angefallenen 2004 angefallenen Grundschuldzinsen unzulässig war (BGH, Urteil vom 30.03.2010, Az.: XI ZR 200/09).
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